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EU-Richtlinie ‚Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel‘ (ECGT)

Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel ist am 26.03.2023 in Kraft getreten. Als Teil des Maßnahmenpakets im Rahmen des Green Deals sorgt die Richtlinie für eine stärkere Regulierung umweltbezogener Werbung und führt darüber hinaus neue Informationspflichten ein. Ziel ist es, den Verbraucher:innen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, um bewusstere Kaufentscheidungen treffen zu können.

Dieses Ziel sollte durch ein Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken (wie irreführende Werbeaussagen), bei gleichzeitiger Verbesserung der Informationsqualität - bezogen auf Umweltfreundlichkeit und Kreislauffähigkeit von Produkten (und Dienstleistungen) - erreicht werden. Dazu sieht die neue Richtlinie Änderungen der Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken (2005/29/EG), sowie Änderungen der Richtlinie zu Verbraucherrechten (2011/83/EU) vor, die bis zum 27.03.2026 umzusetzen und ab dem 27.09.2026 anzuwenden sind.

Ebenso legt die neue Richtlinie fest, dass angebrachte Nachhaltigkeitssiegel den neuen Vorschriften zu entsprechen haben. Ein solches Siegel wird nur als konform betrachtet, wenn es entweder auf einem Zertifizierungssystem basiert oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Dadurch soll sichergestellt sein, dass Verbraucher:innen auf Produkte und Dienstleistungen, welche mit einem Nachhaltigkeits-Label versehen sind, vertrauen können, da diese nun bestimmte vorgegebene Kriterien erfüllen und durch unabhängige Dritte zertifiziert sein müssen.

Was wird durch die ECGT-Richtlinie verboten?

Die ‚Schwarze Liste‘ der UGP-RL 2005/29/EG (= Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten), wird um folgende Tatbestände ergänzt (per-se Verbote):

  • Das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung;

    Beispiele für allgemeine Umweltaussagen: „umweltschonend“, „umweltfreundlich“, „eco“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient", „biobasiert", „biologisch abbaubar“, „ein Freund der Natur“, „ökologisch korrekt“, „schonend für die Umwelt“ (aber auch weiter gefasste Aussagen, die die Worte „bewusst“, „nachhaltig“ und „verantwortungsbewusst“ enthalten und ausschließlich auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen gelten als unlauter, da diese Aussagen sich auch auf andere Aspekte beziehen, z.B. Soziale Eigenschaften)

    [Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit- die Idee ist, vage Umweltaussagen zu verbieten, es sei denn, die Gewerbetreibenden können "den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung erbringen, der für die Aussage relevant ist", was die Einhaltung offizieller EU-Vorschriften oder anerkannter Zertifizierungssysteme umfasst.]

    Eine allgemeine Umweltaussage muss zukünftig belegt werden: Entweder durch Erbringung des Nachweises einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung im Einklang mit der VO (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Ecolabel), mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder mit Umwelthöchstleistungen nach anderem geltenden Unionsrecht) oder durch Spezifizierung der Umweltaussage, da diese somit nicht mehr vage ist. Nach der Green Claims-RL muss jedoch auch eine spezifische Umweltaussage begründet und belegt werden.

  • Das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, obwohl sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht;

    Die Aussage ‚aus recyceltem Material hergestellt‘ wäre also nur dann zulässig, wenn sämtliche Bestandteile des Produkts aus recyceltem Material hergestellt sind.

  • Das Treffen einer Umweltaussage, die sich auf Kompensation von Treibhausgasen begründet, wonach ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat;

    Beispiele von Umweltaussagen in Verbindung mit Kompensation: „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“

    Die Behauptung ‚dieses Produkt ist CO2-neutral‘ darf nicht getätigt werden, wenn das Produkt oder die Dienstleistung nur durch Aufforstungsprojekte kompensiert wird. Derartige Aussagen sollen nur zulässig sein, wenn sie in Hinblick auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des Produkts abstellen und sich nicht auf die Kompensation von CO2-Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen. Ein solches Verbot sollte Unternehmen nicht daran hindern, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen, etwa in Projekte für Emissionsgutschriften, zu werben, sofern sie diese Informationen in einer Weise bereitstellen, die nicht irreführend ist und den Anforderungen des Unionsrechts genügt.

  • Die Anbringung von Nachhaltigkeitssiegeln (umfasst soziale und/oder ökologische Aspekte), die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgelegt wurden;

    Drittzertifizierung ist Pflicht - keine Eigendeklarationen mehr möglich!

  • Die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers auszuweisen;

    Werbung mit „Selbstverständlichkeiten“ wird somit verboten.

  • Das Vorenthalten von Informationen gegenüber Verbraucher:innen über den Umstand, dass sich eine Software-Aktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Leistungen auswirken wird;

    Zum Beispiel dürfen Informationen über eine Verlangsamung des Smartphones oder negative Auswirkungen auf die Batterie den Verbraucher:innen nicht vorenthalten werden.

  • Die Darstellung einer Software-Aktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient;

  • Jede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Geschäftstreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit zur Verfügung stehen;

    Dieses Verbot soll vorzeitiger Obsoleszenz, etwa durch geplante Software- oder Hardware-Konzeptionen, die zu einem verfrühten Ausfall der Ware führen, entgegenwirken.

  • Das Tätigen falscher Angaben zur Haltbarkeit bzw. unwahrer Angaben zur Reparierbarkeit von Produkten;

  • Das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist;

    Zum Beispiel ist die Praktik, Verbraucher:innen über die Einstellungen des Druckers zum Ersatz der Druckerpatronen aufzufordern, bevor sie tatsächlich leer sind, zukünftig verboten.

  • Das Vorenthalten von Informationen über eine Beschränkung der Funktionalität von Waren, wenn nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellte Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird;

    Verbraucher:innen sollten zum Beispiel über eine Beschränkung der Funktionalität von Druckern bei Verwendung von Druckerpatronen, die nicht vom ursprünglichen Hersteller des Druckers stammen, informiert sein.

In Artikel 6 Absatz 2 der UGP-RL 2005/29/EG (enthält Geschäftspraktiken, welche ferner als irreführend gelten, wenn sie dazu geeignet sind Verbraucher:innen zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie ansonsten nicht getroffen hätten), werden folgende zusätzliche Geschäftspraktiken als irreführende Handlungen angeführt:

  • Das Treffen einer Umweltaussage, über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele;

    Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung dürfen nur gemacht werden, sofern sie durch klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden, die in einem ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan enthalten sind, aus dem hervorgeht, wie diese Verpflichtungen und Ziele erreicht werden, in dem eine entsprechende Mittelzuweisung vorgesehen ist, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse den Verbraucher:innen zur Verfügung gestellt werden.

  • Werbung mit Vorteilen für Verbraucher:innen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben;

    Aussagen wie ‚glutenfreies Wasser‘ oder ‚kunststoffreies Papier‘ stellen eine irreführende Geschäftspraxis dar, da sie zu der falschen Annahme führen können, dass diese Produkte oder Geschäftstätigkeiten für Verbraucher:innen, die Umwelt oder die Gesellschaft vorteilhafter sind als andere Produkte oder Geschäftstätigkeiten derselben Art.

Im Rahmen der UGP-Richtlinie ist außerdem vorgesehen, dass ökologische/soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte (z.B.: Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit) in die Liste der wesentlichen Merkmale eines Produkts aufgenommen werden. Bei Produktvergleichen, die auf diesen Merkmalen basieren, sind Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Lieferanten und die Maßnahmen zur Aktualisierung der Daten den Verbraucher:innen zugänglich zu machen.

Welche neuen Informationspflichten gelten?

Um nachhaltige Konsumentscheidungen zu ermöglichen werden im Rahmen der Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU) die vorvertraglichen Informationspflichten erweitert:

  • Die Informationspflicht über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts wird erweitert, indem künftig auch auf dessen „wichtigste Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren“ unter Verwendung einer harmonisierten Mitteilung zu informieren ist.
  • Haltbarkeitsgarantien des Herstellers, die für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt werden, sind in Form einer harmonisierten Kennzeichnung zur Verfügung zu stellen.
  • Das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien ist zu informieren.
  • Bei Produkten mit digitalen Elementen bzw. digitalen Leistungen ist über den Zeitraum, in dem Softwareaktualisierungen kostenlos zur Verfügung stehen, zu informieren.
  • Gegebenenfalls ist über den Reparierbarkeitswert der Ware zu informieren.
  • Bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen ist über verfügbare umweltfreundliche Lieferoptionen zu informieren.

Fazit

Um sich vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen, müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Umweltaussagen entsprechend belegt sind, und ihre Produkte nicht bewusst für eine kurze Lebensdauer konzipiert sind. Zudem sollten Unternehmen ihre Informationspflichten ernst nehmen und den Verbraucher:innen genaue Informationen zu den Nachhaltigkeitsaspekten ihrer Produkte und Dienstleistungen darlegen.