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Regulierung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen

Zwei Neuregelungen zielen darauf ab Greenwashing durch Werbeaussagen zukünftig zu verhindern: Die Schwestern-Richtlinien ECGT (Empowering consumers for the green transition) und GCD (Green Claims Directive) gewährleisten zusammen, dass am Markt befindliche Umweltaussagen (sog. Green Claims) zuverlässig und wahrheitsgemäß sind. Die ECGT fokussiert dabei auf den Verbraucherschutz, indem sie irreführende Umweltaussagen verbietet, während die GCD konkrete Anforderungen an die Begründung von Umweltaussagen präzisiert. Dadurch werden komplementäre Aspekte der Umwelttransparenz und des Verbraucherschutzes, in Bezug auf Umweltaussagen, berücksichtigt.

Bisher gibt es EU-weit keine harmonisierten Regelungen zu Umweltaussagen und deren Legitimität. Demnach bestimmt sich die Zulässigkeit von Umweltaussagen nach den nationalen Rechtsordnungen und wird in Österreich über das UWG (Unlauterer Wettbewerbs-Gesetz) geregelt. Die darin enthaltenen allgemeinen Irreführungsverbote beinhalten bisher allerdings keine ausdrücklichen Vorschriften zum Umgang mit Umweltaussagen. Somit ist es Sache der Gerichte festzustellen, ob es sich beim jeweiligen Tatbestand um einen Gesetzesverstoß handelt.

Erst jüngst entschied der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass der Begriff „klimaneutral“ auf der Verpackung von Produkten eines Süßwarenherstellers irreführend ist, da die Werbung einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet. Der Begriff könnte bedeuten, dass bei der Herstellung in den Fabriken kein CO2 ausgestoßen wird oder aber, dass in Kompensationsprojekte investiert wird. Die regelmäßige Verwendung des Begriffs wäre nur dann zulässig, wenn die konkrete Bedeutung schon in der Werbung selbst erläutert wird. Ein Hinweis außerhalb der Werbung, wie ein Internetlink, der zu weiteren Informationen führe, reicht demnach nicht, so der BGH in seinem Urteil. Die Entscheidung des BGHs gilt als richtungsweisend und wird, als möglicher Präzedenzfall, branchenübergreifend Folgen haben.

Angesichts dieses Urteils sind Unternehmen gefordert sorgfältig zu prüfen, ob und wie Nachhaltigkeitsbemühungen rechtskonform kommuniziert werden. Eine Stichprobenkontrolle der Nachhaltigkeitskommunikation von Umweltzeichenbetrieben hat gezeigt, dass auf einigen Websites irreführende Aussagen verwendet werden, die potenziell das Vertrauen der Verbraucher in die Echtheit der Nachhaltigkeitsbemühungen der Unternehmen untergraben könnten. Wir empfehlen daher den Unternehmen dringend die Überprüfung von Umweltaussagen, um Probleme zu vermeiden. Überdies sollten sich Unternehmen, die mit Umweltaussagen oder mit Labels werben, schon jetzt generell mit den bevorstehenden Neuregelungen vertraut machen, da sich mit ihnen die Rechtslage verschärft. Das Österreichische Umweltzeichen ist ein Gütesiegel, das diese Sicherheit bietet. Sobald die bereits in Kraft getretene ECGT-Richtlinie greift, wird Werbung mit dem Begriff ‚klimaneutral‘ ohnehin weitestgehend verboten sein.

Jetzt die eigenen Aussagen prüfen

Fragen, die sich Unternehmen vor dem Hintergrund der neuen Richtlinien ergeben sind:

  • Wo werden auf meinem Produkt, in meiner Werbung oder sonstigen Kommunikation (zB. auf meiner Website) Umweltaussagen getroffen?
  • Welche Logos oder Siegel werden verwendet, die eine Umweltaussage darstellen könnten?
  • Sind Verpackungen oder Werbematerialien so gestaltet, dass sie indirekt eine Umweltaussage darstellen (z.B. durch Farbgestaltung etc.)?