EU-Richtlinie 'Green Claims' (GCD)
Die Green Claims – Richtlinie ist Teil der Maßnahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft im Rahmen des Green Deals. Als lex specialis ergänzt sie die bestehenden EU-Vorschriften der Richtlinie „Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel“ - lex generalis) für freiwillige Umweltaussagen im B2C Geschäftsverkehr.
Die Richtlinie definiert die Anforderungen für die Nachweisbarkeit umweltbezogener Behauptungen – d.h. wie Unternehmen ihre grünen Behauptungen zukünftig begründen und kommunizieren müssen. Die verwendete Methodik muss sich auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, die Informationen müssen transparent und überprüfbar sein. Umweltgütezeichen müssen zukünftig einen zusätzlichen Mehrwert bringen. Die Mitgliedstaaten haben ein Verfahren zur Überprüfung umweltbezogener Angaben einzurichten und zuständige Behörden zu benennen. Die Umweltaussagen und Labels benötigen zukünftig eine vorab – Zertifizierung (Ex-Ante Konformitätsbescheinigung). Der Geltungsbereich der RL umfasst alle freiwillig getätigten expliziten Umweltaussagen (=Aussagen in Textform/ spezifische Aussagen) und Umweltlabelsysteme, die in B2C – Geschäftspraktiken verwendet werden. Die Richtlinie gilt nicht für explizite Umweltaussagen und Umweltlabelsysteme, die bereits in anderen Rechtsakten geregelt werden (wie die EU-Ecolabel-VO, VO über die ökologische/biologische Produktion).
Die wesentlichen Inhalte der Green Claims - Richtlinie
- Neue Regeln für die Substantiierung von expliziten Umweltaussagen
- Die Anforderungen an die Begründung von expliziten Umweltaussagen und für Labels verfolgen einen Lebenszyklus basierten Ansatz. Die Angaben müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen.
- Bezieht sich eine ausdrückliche umweltbezogene Angabe des Geschäftstreibenden auf das Klima, einschließlich der Verwendung von Emissionsgutschriften, so sind zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen. Beispielweise sieht die Richtlinie getrennte Angaben zu den gesamten Treibhausgasemissionen, sowie deren Reduktionen, künftige Emissionsleistungen und etwaige verwendeten Emissionsgutschriften vor. Für Kompensations-Aussagen werden weitere konkrete Anforderungen definiert.
- Aggregierte Indikatoren/aggregierte Labels dürfen nur auf Basis einer unionsrechtlich geregelten Indikatorberechnung/Aggregationsmethodik angewendet werden, sofern eine solche Aggregationsmethodik auf Unionsebene existiert.
- Für vergleichende explizite Umweltaussagen werden zusätzliche Anforderungen definiert. Beispielsweise wird die gleichwertige Erfassung der Stufen der Wertschöpfungskette, Berücksichtigung der wichtigsten Stufen, sowie die gleichwertige Erfassung und Berücksichtigung der wichtigsten Umweltmerkmale vorausgesetzt.
- Einführung eines ‚Vereinfachten Verfahrens‘ für die Begründung bestimmter expliziter Umweltaussagen
In bestimmten Fällen kommt sollte ein Vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommen. Die Umsetzung des vereinfachten Verfahrens erfolgt mittels einer spezifischen technischen Dokumentation, die den zuständigen Behörden, vor Veröffentlichung der Aussage, zugänglich gemacht werden muss. Umweltaussagen, die in eine dieser Kategorien fallen, benötigen keine Ex-Ante-Konformitätsbescheinigung. Das vereinfachte Verfahren ist für folgende 4 Kategorien vorgesehen:
- Umweltaussagen, die in anderen Unionsrechtsakten festgelegte Mindestanforderungen übertreffen.
- Umweltaussagen, die auf Basis der Kriterien eines Umweltlabels getätigt werden.
- Umweltaussagen von landwirtschaftlichen Geschäftstreibenden über die Einhaltung klima- und umweltfreundlicher Praktiken bei verpflichtenden Maßnahmen.
- Umweltaussagen, bei denen eine Lebenszyklusanalyse nicht notwendig erscheint, da sich die Aussage auf ein einzelnes Umweltmerkmal bezieht, das nicht zu trade-offs zwischen verschiedenen Umweltwirkungskategorien führt.
-
Kommunikation von expliziten Umweltaussagen und Umweltlabels
Informationen über die Begründung sind entweder in physischer Form oder in Form eines Weblinks, QR-Codes oder einer gleichwertigen Information in Form einer Zusammenfassung zur Verfügung zu stellen. Die Konformitätsbescheinigung der Begründung muss, wo erforderlich, der Zusammenfassung beigelegt sein. Bei umweltbezogenen Angaben, die sich auf die Verwendung von Emissionsgutschriften stützen, werden ebenso wie für Aussagen über künftige Umweltleistungen, sowie bei Anwendung von aggregierten Indikatoren, weitere Vorgaben definiert. Zusätzliche Informationen (wie zugrundeliegende Studien oder Berechnungen) sind auf Anfrage, in digitaler Form bereit zu stellen.
-
Anforderungen an Umweltlabelsysteme und Umweltlabels
Die Inhaber von Umweltlabelsystemen haben ihr Umweltlabelsystem und das entsprechende Umweltzeichen zur Überprüfung vorzulegen. Neue Labelsysteme privater Akteure werden nur dann genehmigt, wenn diese Systeme im Vergleich zu den bestehenden einen Mehrwert in Bezug auf ihren ökologischen Anspruch bieten. Neue staatliche Umweltzeichen-Systeme bedürfen zukünftig einer Genehmigung durch die Europäische Komission und müssen ebenso einen Mehrwert bieten. Offiziell anerkannte nationale oder regionale ISO Typ I Umweltlabels (z.B. Österreichisches Umweltzeichen), sowie staatlich etablierte Labels sind von der Überprüfung ausgenommen, vorausgesetzt sie entsprechen den Anforderungen der Richtlinie. Die haben ein Verfahren für die offizielle Anerkennung einzurichten und informieren die Europäische Komission über anerkannte Labelsysteme. Labelsysteme, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung eingerichtet wurden, können weiterhin bestehen bleiben, sofern sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Die EK veröffentlicht und aktualisiert eine Liste aller offiziell anerkannten Umweltzeichen.
-
Verifizierung und Zertifizierung der Begründung von Umweltaussagen und Umweltzeichensystemen
Mitgliedsstaaten müssen Verfahren zur Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen einrichten, sowie die Übereinstimmung von Umweltlabelsystemen und des entsprechenden Umweltzeichens mit den Anforderungen überprüfen. Die Begutachtung erfolgt von einem Gutachter bevor die ausdrückliche Umweltaussage erstellt bzw. das Umweltzeichen zur Verfügung gestellt wird. Bei Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie stellt der Gutachter eine Konformitätsbescheinigung aus. Diese wird von den für die Anwendung und Durchsetzung zuständigen Behörden anerkannt. Auf Grundlage der an das IMI (Binnenmarktinformationssystem) übermittelten Konformitätsbescheinigungen veröffentlicht die Europäische Komission eine aktuelle Liste der Konformitätsbescheinigungen.
- Für Kleinstunternehmen und KMUs sieht die Richtlinie Unterstützungsmaßnahmen vor.
Bisheriger Verhandlungsverlauf und Ausblick
Der Richtlinienentwurf zur ‚Green Claims-Directive‘ wurde am 22.3.2023 durch die Europäische Kommission vorgelegt. Die Mitgliedsstaaten haben sich im Juni auf eine gemeinsame Ratsposition geeinigt. Ab Herbst werden die Verhandlungen im sogenannten Trilog weitergeführt. Ziel des Trilogs ist es, einen gemeinsamen Text zu erarbeiten, der dann (voraussichtlich gegen Ende dieses Jahres) sowohl vom Parlament als auch vom Rat angenommen werden kann. Bis 24 Monate nach Inkrafttreten müssen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen. Die neuen Vorschriften sind 36 Monate (für Kleinstunternehmen gilt eine verlängerte Frist von 42 Monaten) nach Inkrafttreten der Richtlinie anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt wird die Nichteinhaltung sanktioniert werden.