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EU-Richtlinie 'Corporate Sustainability Reporting' (CSRD)

Die Bedeutung von Transparenz bezogen auf Umwelt-, Sozial-, und Governance-Themen (ESG) hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Um der steigenden Nachfrage nach verlässlichen Nachhaltigkeitsinformationen, sowohl seitens der Investor:innen als auch seitens der Öffentlichkeit,  gerecht zu werden hat die EU im Rahmen des europäischen Green Deals die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) entwickelt. Die Richtlinie legt Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen fest und trat am 5. Jänner 2023 in Kraft. Neben der Offenlegungsverordnung für Finanzmarktteilnehmende (SFRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung bildet die CSRD die dritte Säule der Sustainable Finance Strategie der EU, um Finanzströme in nachhaltige Investitionen zu lenken.

 

Was ist die CSRD?

Die CSRD ist eine Weiterentwicklung der bisher bestehenden Non Financial Reporting Directive (NFRD) und wurde eingeführt, um deren Schwächen zu beheben. Im Rahmen der umfassenden Neuregelung der Berichtspflichten von Unternehmen, bezogen auf ihre ökologischen und sozialen Leistungen, wird auch der Anwendungsbereich nichtfinanzieller Berichterstattung auf eine größere Zahl von Unternehmen erweitert. Die damit verbundene Einführung von einheitlichen Berichtsstandards (ESRS) sorgt für Konsistenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen. Die CSRD fordert eine stärkere Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Unternehmensberichterstattung und erhöht die Transparenz diesbezüglicher Informationen deutlich. Die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen dient dazu Investor:innen, Behörden sowie die Öffentlichkeit über die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu informieren.

Welche wesentlichen Änderungen bringt die CSRD?

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher geltenden NFRD sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Erweiterte, vereinheitlichte Berichtstandards: Die Einführung von einheitlichen Berichtsstandards mit einheitlicheren Maßstäben und stärkerer Quantifizierung der Inhalte im Rahmen der CSRD sorgt für bessere Messbarkeit und Vergleichbarkeit von Angaben in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) definieren die zu berichtenden Informationen über Umweltauswirkungen (Environment), soziale Belange (Social) und Unternehmenspolitik (Governance), kurz ESG.
  • ‚Doppelte Wesentlichkeit‘: Das in der CSRD verankerte Konzept der doppelten Wesentlichkeit verpflichtet Unternehmen einerseits über die wesentlichen Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeiten auf die Umwelt und andererseits über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten.
  • Externe Prüfpflicht: Neben dem Finanzbericht muss zukünftig auch der Nachhaltigkeitsbericht extern geprüft werden. Durch die Prüfpflicht wird sichergestellt, dass die Informationen korrekt und vertrauenswürdig sind.
  • Einheitliches elektronisches Berichtsformat: Im Rahmen der CSRD wird das einheitliche Berichtsformat auf die Nachhaltigkeitsberichte ausgeweitet. Die ESRS-Berichte müssen maschinenlesbar sein, um eine automatische Auswertung zu gewährleisten.

Für wen und ab wann gilt die CSRD?

Die CSRD erweitert den Anwendungsbereich nichtfinanzieller Berichterstattung auf alle großen sowie alle auf der Börse gelisteten Klein- und Mittelunternehmen. Die Berichtspflicht hängt von der Unternehmensgröße ab und wird stufenweise ausgeweitet, wobei sich die zu berichtenden Zahlen immer auf das vorangegangene Geschäftsjahr beziehen:

  • Ab dem Jahr 2025 gilt sie für große Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen
  • Ab dem Jahr 2026 gilt sie für große Unternehmen, die bisher nicht der NFDR unterliegen
  • Ab dem Jahr 2027 gilt sie für Kapitalmarkt-orientierte kleine und mittlere Unternehmen (Kleinstunternehmen fallen nicht in den Anwendungsbereich)
  • Ab dem Jahr 2029 gilt sie für nichteuropäische Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen (bei einem Nettoumsatz in der EU von > 150 Mio. Euro)

Als ‚große Unternehmen‘ gelten Unternehmen, die mindestens 2 der folgenden Kriterien überschreiten:

  • Nettoumsatz von 50 Millionen Euro
  • Bilanzsumme von 25 Millionen Euro
  • 250 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahrs

Indirekte Betroffenheit

Im Rahmen der CSRD müssen Unternehmen nicht nur ihre eigenen Treibhausgasemissionen berichten, sondern auch sogenannte Scope 3 Emissionen, also die THG-Emissionen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Insofern können auch Zulieferer bzw. Dienstleister indirekt von der Richtlinie betroffen sein, wenn berichtspflichtige Unternehmen Nachhaltigkeitsnachweise und –informationen einfordern.

Fazit

Die CSRD stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Wirtschaft in der EU dar. Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen ihre ESG-Leistungen transparent zu machen und vereinheitlicht die Berichterstattung. Die Neuregelung bedeutet für viele Unternehmen eine grundlegende Veränderung, die sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringt. Unternehmen müssen sich intensiv mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, um Compliance sicherzustellen und langfristig von den Vorteilen einer nachhaltigeren Wirtschaftsweise profitieren zu können.